RS Vwgh 1988/2/12 86/08/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §51;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1 (hier: Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches "als Verantwortlicher gem § 9 VStG der Firma M", während der Bf Verantwortlicher der MT GmbH ist; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080197.X01

Im RIS seit

12.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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