RS Vwgh 1988/2/15 86/12/0252

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

35/02 Zollgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
ZollG 1955 §23 Abs2 idF 1974/527 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0069 E 30. Jänner 1985 VwSlg 11657 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 23 Abs 2 ZollG 1955 idF BGBl 1974/527 ergibt sich zwingend, daß Angehörige der Zollwache, unbeschadet ihrer Zughörigkeit zu ihrem Wachkörper und damit zum Verband einer Zollwachabteilung nicht nur vorübergehend, sondern auch ständig zur Dienstleistung bei Zollämtern als deren Organe herangezogen werden können. Die Zuweisung eines Angehörigen der Zollwache zur dauernden Dienstleistung bei einem Zollamt ändert somit nichts an der Zugehörigkeit des Zollwachebeamten zu diesem Wachkörper und zu dem Verband einer Zollwachabteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120252.X03

Im RIS seit

15.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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