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35/02 ZollgesetzNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Rechtssatz
Angehörige einer Zollwache können unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verband einer Zollwacheabteilung, auch ständig zur Dienstleistung bei Zollämtern herangezogen werden (Hinweis E 30.1.1985, 83/09/0069, VwSlg 11657 A/1985). Die Tatsache, daß die Dienstwaffe bei der Zollwacheabteilung abgeholt und dort wieder verwahrt wird, ist für die Frage der Zuweisung zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung unerheblich. Ebenso stellt die vorübergehende, wenn auch regelmäßige Zuweisung zu Lehrgängen keine Unterbrechung einer ansonst dauernden Zuweisung zu einer Organisationseinheit dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120252.X04Im RIS seit
15.02.1988