RS Vwgh 1988/2/15 86/12/0252

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

35/02 Zollgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
ZollG 1988 §23 Abs2;

Rechtssatz

Angehörige einer Zollwache können unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zum Verband einer Zollwacheabteilung, auch ständig zur Dienstleistung bei Zollämtern herangezogen werden (Hinweis E 30.1.1985, 83/09/0069, VwSlg 11657 A/1985). Die Tatsache, daß die Dienstwaffe bei der Zollwacheabteilung abgeholt und dort wieder verwahrt wird, ist für die Frage der Zuweisung zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung unerheblich. Ebenso stellt die vorübergehende, wenn auch regelmäßige Zuweisung zu Lehrgängen keine Unterbrechung einer ansonst dauernden Zuweisung zu einer Organisationseinheit dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120252.X04

Im RIS seit

15.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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