RS Vwgh 1988/2/15 86/12/0252

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Veröffentlicht am 15.02.1988
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0284/76 E 18. Juni 1976 VwSlg 9090 A/1976 RS 4

Stammrechtssatz

Eine seinerzeit erfolgte Dienstzuteilung darf nicht schon deshalb unter den Abs 4 des § 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 subsumiert werden, weil sie - rückwirkend gesehen - relativ lange aufrecht blieb. Es kommt vielmehr für die Bewertung in dieser Hinsicht auf die damaligen Gegebenheiten an. Diesbezüglich muß festgestellt werden, ob ein vorübergehender Bedarf seinerzeit zur Dienstzuteilung geführt hat, oder ob schon damals die Dienstleistung des Beamten auf eine nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120252.X02

Im RIS seit

15.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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