RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0177

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litb;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungserklärung iSd § 250 Abs 1 lit b BAO hindert die Berufungsbehörde nicht, den Bescheid in allen Belangen gemäß § 289 BAO abzuändern, sohin auch in Bereichen, die von der Partei von vornherein nicht in Streit gezogen oder die nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis Stoll, BAO Handbuch, Seite 619).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140177.X01

Im RIS seit

16.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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