RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §78 Abs4;

Rechtssatz

Als "Einhebung" im Sinne des § 78 Abs 4 AVG 1950 ist nur die bloße Entgegennahme der ohne weiteren entrichteten, allenfalls die zwangsweise Hereinbringung der Bundesverwaltungsabgabe zu verstehen, nicht aber deren "Vorschreibung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040206.X03

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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