RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0225

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Die Beh ist zur Feststellung des Vorliegens "besonderer örtlicher Verhältnisse" nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1973 nicht verpflichtet, allgemeine Umfragen bei dem betreffenden Kundenkreis (hier: Kühlmaschinenmechaniker) zu veranlassen. Insbesondere in §§ 37 und 39 Abs 2 AVG ist eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Durchführung derartiger Erkundigungen zur Erforschung von Umständen, die lediglich Gegenstand von bloß unbestimmten Vermutungen sind, nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040225.X02

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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