TE Vwgh Beschluss 2008/4/9 2007/19/1186

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Veröffentlicht am 09.04.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache der R, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, in der Beschwerdesache der R, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als sie die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin vom 1. September 2004 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz 1997) geltend macht, zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit, als sie die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin vom 1. September 2004 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 (Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997) geltend macht, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 22. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 in der sie betreffenden Asylangelegenheit erhobene Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Jänner 2008, Zl. 243.214/1/10E-VI/17/04, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Mit diesem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) stattgegeben. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) nicht zulässig ist, und sie erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit diesem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) stattgegeben. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) nicht zulässig ist, und sie erteilte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Der Begründung des Bescheides ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Jänner 2008 in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG) zurückgezogen habe. Der Begründung des Bescheides ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Jänner 2008 in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG) zurückgezogen habe.

Zu diesem Umstand nahm die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2008 nicht Stellung.

Bei diesem Verfahrensstand geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit der im Bescheid der belangten Behörde dargestellten und unbestritten gebliebenen Tatsache, nämlich der Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, aus. Damit ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht der belangten Behörde in diesem Punkt nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weggefallen. Die Säumnisbeschwerde war insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328, mwN Bei diesem Verfahrensstand geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit der im Bescheid der belangten Behörde dargestellten und unbestritten gebliebenen Tatsache, nämlich der Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides, aus. Damit ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht der belangten Behörde in diesem Punkt nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weggefallen. Die Säumnisbeschwerde war insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328, mwN

Im Übrigen war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen. Im Übrigen war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 9. April 2008 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Wien, am 9. April 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007191186.X00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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