RS Vwgh 1988/2/16 87/04/0134

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 12

Stammrechtssatz

Die Gewerbebehörde hat, soweit sie die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften anzuwenden hat, keine Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. Die GewO 1973 knüpft zwar durch die im § 77 Abs 2 zweiter Satz enthaltene Verweisung an den auch für die Baubehörde maßgebenden Normenkomplex an (hier:

Abweisung eines Bauansuchens gem § 31 Abs 3 TBO, LGBl 42/1974, wenn das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht); doch hat die Gewerbebehörde diesen in ihre Beurteilung (auf Grund der örtlichen Verhältnisse) lediglich miteinzubeziehen. Diese eigenständige Beurteilungsaufgabe schließt die Annahme aus, dass der Ausspruch der Baubehörde, es werde die Baubewilligung erteilt (bzw nicht erteilt; hier: auch insoweit, als ihm die Bestimmungen des TROG zugrunde liegen) eine die Gewerbebehörde bindende Hauptfragenentscheidung darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040134.X02

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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