RS Vwgh 1988/2/16 87/14/0064

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Veröffentlicht am 16.02.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §254;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0929/74 E 21. Mai 1975 VwSlg 4846 F/1975; RS 1

Stammrechtssatz

Die zwangsweise Einbringung einer noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld kann unter dem Gesichtspunkt eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeuten, wenn der angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung im Rechtsmittelverfahren zu gewärtigen ist (Hinweis E 30.6.1967, 0349/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140064.X02

Im RIS seit

16.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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