RS Vwgh 1988/2/17 88/13/0004

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt des Todes eines AbgPfl kann ein Bescheid nur mehr rechtswirksam an die Verlassenschaft zugestellt werden. Wird der Bescheid an den Verstorbenen zugestellt, geht er ins Leere und ist die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988130004.X01

Im RIS seit

04.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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