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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt des Todes eines AbgPfl kann ein Bescheid nur mehr rechtswirksam an die Verlassenschaft zugestellt werden. Wird der Bescheid an den Verstorbenen zugestellt, geht er ins Leere und ist die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines anfechtbaren Verwaltungsaktes zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988130004.X01Im RIS seit
04.07.2006