RS Vwgh 1988/2/17 87/01/0206

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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20/02 Familienrecht

Norm

EheG §63 Abs2;

Rechtssatz

Das Recht, den Namen aus einer früheren Ehe zu wählen, den der Ehegatte bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist, und er nicht allein oder überwiegend für schuldig erklärt wurde, kann sinnvollerweise nur die Scheidung der früheren Ehe, aus der der Name wieder angenommen werden soll, betreffen. Die Annahme des früheren Ehenamens davon abhängig zu machen, ob die spätere Ehe aus dem Verschulden desjenigen geschieden worden ist, der den früheren Ehenamen annehmen will, würde der Bestimmung einen pönalen Charakter geben, der dem Familienrecht grundsätzlich fremd ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010206.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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