RS Vwgh 1988/2/17 87/13/0116

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Das vom Gesetz geforderte Bestreben, ein der Realität möglichst nahe kommendes, auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmendes Schätzunsergebnis zu erzielen, erfordert, daß die Behörde sich mit Belegen auseinandersetzt, die der Bf im Berufungsverfahren zum Nachweis der strittigen, von ihm immer als Betriebsausgaben bezeichnete und daher ausschließlich seiner Tätigkeit aus selbständiger Arbeit zugeordneten Aufwendungen vorgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130116.X02

Im RIS seit

17.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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