Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Rechtssatz
Das vom Gesetz geforderte Bestreben, ein der Realität möglichst nahe kommendes, auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmendes Schätzunsergebnis zu erzielen, erfordert, daß die Behörde sich mit Belegen auseinandersetzt, die der Bf im Berufungsverfahren zum Nachweis der strittigen, von ihm immer als Betriebsausgaben bezeichnete und daher ausschließlich seiner Tätigkeit aus selbständiger Arbeit zugeordneten Aufwendungen vorgelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130116.X02Im RIS seit
17.02.1988