RS Vwgh 1988/2/17 85/13/0217

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
TeilpensionsG 1997 §1 Z4 litb impl;
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7;
UStG 1972 §6 Z14;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten" im § 10 Abs 2 Z 17 UStG ist insofern enger als der im § 38 Abs 4 EStG 1972 verwendete Begriff der Verwertung von Urheberrechten, als unter Verwertung von Rechten auch die unmittelbare Verwertung durch den Urheber selbst zu verstehen ist. Von Entgelten aus der Einräumung bzw Übertragung oder Wahrnehmung solcher Rechte kann hingegen nur gesprochen werden, wenn dem Urheber von einem Dritten, der die Urheberrechte verwertet oder wahrnimmt, Entgelte zufließen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130217.X04

Im RIS seit

17.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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