RS Vwgh 1988/2/17 87/13/0116

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Veröffentlicht am 17.02.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß aber in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, wobei alle vom Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Überlegungen und zielführenden Anhaltspunkte (hier: vorgelegte Detailbelege zu den geltend gemachten Betriebsausgaben) zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130116.X01

Im RIS seit

17.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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