RS Vwgh 1988/2/18 87/09/0266

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §16 Abs1;

Rechtssatz

Einem Aktenvermerk muss zu entnehmen sein, mit wem die Behörde das festgehaltene Gespräch (hier: über die Besetzung der Dienststelle und den Fortfall des Interesses an der Beschäftigung des Ausländers für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht worden war) geführt hat, um beurteilen zu können, ob der Gesprächspartner der Behörde für den Bewilligungswerber verbindliche Erklärungen abgeben konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090266.X04

Im RIS seit

07.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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