RS Vwgh 1988/2/18 86/09/0060

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Veröffentlicht am 18.02.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs6 idF 1986/111;

Rechtssatz

Der neue Abs 6 des § 67 ASVG (Novelle, BGBl 1986/111) ist eine flankierende Maßnahme, um eine missbräuchliche Umgehung des § 67 Abs 4 ASVG zu verhindern; das Naheverhältnis der in Absatz 6 aufgezählten Personen zum Betriebsvorgänger erleichtert nämlich den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften als Veräußerungsgeschäften, die die Erwerberhaftung nach Absatz 4 nicht mehr eintreten lassen würden. In manchen Fällen könnten derartige Rechtsgeschäfte auch nur zum Schein abgeschlossen werden, um ein tatsächlich vorliegendes Veräußerungsgeschäft zu verdecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986090060.X05

Im RIS seit

09.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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