TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/10 2008/16/0007

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2008/16/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des MS in W, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Finanzstrafsenat (Wien) 5, vom 18. Oktober 2007, GZ. FSRV/0155- W/06, betreffend das Finanzvergehen des Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid und der eingebrachten Beschwerde ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Am 19. November 2004 reiste der Beschwerdeführer über das Zollamt Flughafen Wien von der Schweiz kommend nach Österreich ein und durchschritt dabei den so genannten "Grünkanal". Da von den Schweizer Zollbehörden mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer eine Armbanduhr der Marke "Patek Philippe" im Wert von CHF 165.000,-- zur definitiven Ausfuhr aus der Schweiz deklariert habe, wurde beim Beschwerdeführer noch vor Verlassen des "Grünkanals" eine Zollkontrolle vorgenommen. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst die Frage des Zollorganes, ob er etwas zu deklarieren oder ob er in Zürich etwas eingekauft habe. Bei der Durchsuchung des mitgeführten Gepäcks des Beschwerdeführers wurde die Verpackung der genannten Uhr gefunden. Auf die Frage, wo sich die dazugehörige Uhr befinde, antwortete der Beschwerdeführer, er habe in Zürich keine Uhr gekauft. In weiterer Folge wurde diese am Handgelenk des Beschwerdeführers vorgefunden. Der Beschwerdeführer erklärte, die Uhr zwei Jahre zuvor bei einem Wiener Juwelier gekauft zu haben. Auf Vorhalt der Mitteilung der Schweizer Zollbehörde gab der Beschwerdeführer an, die Uhr in Zürich gekauft zu haben. In der Folge rechtfertigte sich der Beschwerdeführer als Beschuldigter, er habe gedacht, die Uhr in Österreich nicht verzollen zu müssen, wenn er sie in die Ukraine verbringe. Die Uhr sei für die ukrainische K Bank gekauft worden, um von dieser dem Direktor eines ukrainischen Stahlunternehmens zum 50-jährigen Firmenjubiläum geschenkt zu werden. Der Beschwerdeführer habe die Uhr lediglich befördert. Außer dem Formular für die Ausfuhr habe er keine Papiere bekommen. Er habe geglaubt, die Ware sei erst im Bestimmungsland Ukraine zu verzollen. Ein Vertreter der K Bank hätte in der Ukraine die Abgaben bezahlt. Er habe bei der Einreise in Österreich die Uhr am Handgelenk getragen, weil er auch einmal eine derart teure Uhr habe tragen wollen. Zudem müsse eine Automatikuhr durch Bewegung in Gang gehalten werden.

Mit Erkenntnis vom 20. März 2006 erkannte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG des Schmuggels schuldig, weil er anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Flughafen Wien am 19. November 2004 vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich die Armbanduhr der Marke Patek Philippe, dem Zollverfahren entzogen habe. Es wurde über ihn gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt und auf Verfall der beschlagnahmten Uhr erkannt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit EUR 363,-- bestimmt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in welcher er ergänzend ausführte, er sei von seinen Auftraggebern nicht über die Gestellungspflicht bei der Einreise in das Zollgebiet aufgeklärt worden. Der Geldtransfer sei über einen Züricher Rechtsanwalt erfolgt. Dieser Rechtsanwalt habe den Kauf der gegenständlichen Uhr organisiert und die Formulare für die Mehrwertsteuerrückvergütung vorbereitet. Der Beschwerdeführer habe die Uhr einige Tage nach der Einfuhr nach Österreich wieder in die Ukraine ausführen wollen und verweise auf zwei Flugtickets (19. November 2004 Wien-Zürich-Wien und 24. November 2004, verlegt auf 26. November 2004, Wien-Dnepropetrovsk). Er sei einem Rechtsirrtum unterlegen. Ein bloßer Transporteur habe keinen Vorteil davon, wenn er eine Uhr, deren Einfuhr ohnehin eingangsabgabenfrei sei, ohne Deklaration einführe. Dass er sich bei seiner Betretung zunächst einer Ausrede bedient habe, lasse keinen Schluss auf die subjektive Tatseite zu. Wer einer unvermuteten Zollkontrolle mit Sach- und Leibesvisitation ausgesetzt sei, gerate leicht in Panik. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass jemand, der mit einem finanzstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert werde, nicht sofort begreife, dass gerade die Wahrheit förderlich, das krampfhafte Suchen nach Ausreden aber schädlich sei.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wandte sich die K Bank in einem als Berufung bezeichneten Schriftsatz gegen den Verfallsausspruch und machte ihr Eigentum an der Uhr geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis wurde in seinem Ausspruch über die Schuld insofern geändert, als der Beschwerdeführer nunmehr für schuldig erkannt wurde, anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Flughafen Wien am 19. November 2004 vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich die genannte Armbanduhr, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von EUR 21.465,77 gelastet seien, vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht zu haben. Weiters wurde der Ausspruch über die Strafe des Verfalls aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung eine Teilwertersatzstrafe in Höhe von EUR 26.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) ausgesprochen. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, benütze der Reisende mit abgabenpflichtigen Waren den "grünen Ausgang", gebe er eine schlüssige Zollanmeldung falschen Inhalts ab. Es sei nämlich eine ausdrückliche, mindestens mündliche Anmeldung in Bezug auf die abgabenpflichtigen Waren erforderlich und durch die Benützung des so genannten "Rotkanals" möglich gewesen. Durch Benützung des "Grünkanals" entstehe die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, weil die einfuhrabgabenpflichtigen Waren vorschriftswidrig ohne Gestellung in das Zollgebiet verbracht würden. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei insoweit abzuändern gewesen, als dem Beschwerdeführer nicht die Entziehung der zollamtlichen Überwachung (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG letzter Tatbestand), sondern die vorschriftswidrige Verbringung (§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erster Tatbestand) vorzuwerfen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung als Beschuldigter am 19. November 2004 eingestanden, sich der Bedeutung des "Rot-Grün-Systems" auf Flughäfen bewusst gewesen zu sein. Bei der Uhr handle es sich nicht um einfuhrabgabefreies Reisegut, sondern um eine einfuhrabgabepflichtige Ware, mit welcher der Beschwerdeführer keineswegs den "Grünkanal" hätte passieren dürfen. Bei der Zollrevision sei im Gepäck des Beschwerdeführers zunächst nur die Verpackung der Uhr vorgefunden worden. Dies habe diesen jedoch noch nicht veranlasst, die Innehabung der Uhr zu erläutern. Die Frage nach dem Verbleib der Uhr und das Vorfinden derselben auf dem Handgelenk habe der Beschwerdeführer mit einer Erklärung beantwortet, die das Kontrollorgan hätte glauben lassen sollen, dass es sich um einfuhrabgabefreies Reisegut gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Herkunft der Uhr erst erläutert, als ihm bewusst gemacht worden sei, dass er von den Schweizer Zollbehörden avisiert worden sei. Seine spätere Erläuterung, die Uhr am Handgelenk getragen zu haben, um "auch einmal eine so teure Uhr zu tragen und sie durch Bewegung in Gang zu halten", erscheine als untaugliche Schutzbehauptung. Ein von einer anderen Person stammender für eine andere Person als Geschenk bestimmter, wertvoller neuer Gebrauchsgegenstand werde erfahrungsgemäß vom Transporteur nicht aus der Verpackung genommen, um ihn für eine bestimmte Zeit selbst zu benützen. Es könne auch der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Ausrede des Ankaufs der Uhr im Zollgebiet gewählt, weil er einer unvermuteten Zollkontrolle mit Sach- und Leibesvisitation ausgesetzt gewesen und in Panik geraten sei, nicht näher getreten werden. Es entspreche nämlich der Lebenserfahrung, dass jemand, der sich keiner vorschriftswidrigen Handlungsweise bewusst sei, sogleich auf Befragen gegenüber Kontrollorganen wahrheitsgemäße Angaben mache und sich nicht in Ausreden flüchte, um der Entdeckung der Tat zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe nicht mit der Verständigung durch die Schweizer Zollverwaltung gerechnet. Das Eingeständnis seines Fehlers sei erst nach Vorhalt des Avisos der Schweizer Zollverwaltung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daher schon bei Betreten des "Grünkanals" einen Sachverhalt verwirklichen wollen, der dem gesetzlichen Tatbild der vorschriftswidrigen Verbringung der eingangsabgabepflichtigen Uhr entsprochen habe. Daher bleibe für die Annahme eines bloß fahrlässigen Verhaltens und eines unentschuldbaren Irrtums kein Raum. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine Rechtswissenschaften studiert, sei beruflich als Rechtsberater tätig gewesen und vertrete mit seinem Unternehmen in Österreich die Interessen eines ukrainischen Stahlunternehmens. Es seien ihm die Gepflogenheiten des grenzüberschreitenden Personen- und Warenverkehrs bekannt gewesen. Er habe selbst eingestanden, die Bedeutung des "Rot-, Grünsystems" auf Flughäfen zu kennen. Es sei ihm daher bewusst gewesen, dass einfuhrabgabepflichtige Nichtgemeinschaftswaren nicht im Wege des "Grünkanals", wo üblicherweise keine oder nur stichprobenweise Zollkontrollen stattfänden, verbracht werden dürften.

Nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG müsse der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Darauf, ob die vorschriftswidrige Verbringung zum Vorteil des Beschwerdeführers erfolgt sei, komme es keineswegs an. Es könnten auch andere Gründe wie Zeitersparnis oder ein Entgehen eines aufwändigen formellen Anweisungsverfahrens mit Sicherheitsleistung für das Verhalten des Beschwerdeführers maßgebend gewesen sein. Es genüge vielmehr, dass der Vorsatz des Täters sich auf die Verletzung der Gestellungspflicht und der zollrechtlichen Bestimmung über die Anmeldung einfuhrabgabepflichtiger Waren beziehe. Personen wie der Beschwerdeführer, die immer wieder Grenzen überschritten, müsse klar sein, dass einfuhrabgabepflichtige Waren auch dann, wenn sie nicht für die Gemeinschaft bestimmt seien und beabsichtigt sei, sie nur im Transit durch das Zollgebiet zu führen, einer zollrechtlichen Behandlung zuzuführen seien, damit gewährleistet werde, dass sie nicht unkontrolliert ohne Zollbehandlung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft übergehen könnten. Der Vorsatz des Beschwerdeführers, die zollamtliche Behandlung der eingeführten Uhr zu vereiteln, folge zwingend daraus, dass er den "Grünkanal" gewählt habe und in der Folge dem Zollorgan gegenüber eine unrichtige Erklärung abgegeben habe, also aus der Tat selbst (dolus ex re). Für die Beurteilung der subjektiven Tatseite sei die Absicht des Beschwerdeführers, die Verzollung erst bei der Einfuhr in der Ukraine vorzunehmen, unerheblich. Die tatsächliche Verkürzung von Abgaben gehöre nicht zum Tatbild des Schmuggels. Auch eine (heimliche) Durchfuhr von eingangsabgabepflichtigen Waren sei als Schmuggel anzusehen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers habe die vorsätzliche Begehung des Schmuggels abgeleitet werden können. Der Beschwerdeführer habe trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Gestellung, diese bewusst unterlassen. Für die Annahme eines Irrtums und damit eines bloß fahrlässigen Verhaltens bleibe kein Raum.

Die K Bank wäre als Eigentümerin im Verfahren als Nebenbeteiligte einzubeziehen gewesen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass diese zur Begehung des Finanzvergehens beigetragen habe. Daher sei die Strafe des Verfalls aufzuheben und stattdessen auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen.

Bei der Strafbemessung der Wertersatzstrafe sei gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG vom gemeinen Wert der verfahrensgegenständlichen Uhr auszugehen. Dieser berechne sich in der Weise, dass zum Zollwert die Eingangsabgaben addiert und dem so erhaltenen Wert unter Berücksichtigung einer Handelsspanne 10 % hinzu gerechnet würden. Von der Auferlegung des Wertersatzes sei jedoch gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG teilweise abzusehen gewesen, und zwar wegen des Missverhältnisses hinsichtlich der Bedeutung der Tat, weil der strafbestimmende Wertbetrag (die Eingangsabgaben) in Höhe von EUR 21.465,77 lediglich 15,15 % des vollen Wertersatzes (des gemeinen Wertes) in Höhe von EUR 141.668,80 ausmachten. Darüber hinaus seien die bei der Bemessung der Geldstrafe angewendeten Strafzumessungsgründe, bei welcher 18,63 % des Strafrahmens ausgeschöpft worden seien, auch bei der Zumessung der Wertersatzstrafe anzuwenden gewesen (EUR 141.668,80 x 18,63 % = EUR 26.392,90, d.s. rd. EUR 26.400,--).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Schuld des Täters Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen.

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.

Nach § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.

Von der Auferlegung des Wertersatzes ist nach § 19 Abs. 5 FinStrG ganz oder teilweise abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis stünde.

Ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen, so sind hiefür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Uhr einfuhrabgabepflichtig ist und durch Durchschreiten des Grünkanals vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurde. Damit wurde der objektive Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG erfüllt.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellung der belangte Behörde, wonach er dieses Verhalten vorsätzlich gesetzt habe, und beruft sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums, mit dem sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt habe.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, das heißt ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 90/16/0077).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, ausführlich begründet. Diese Begründung ist auch schlüssig. Wie der Verwaltungsgerichtshof u. a. im hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/16/0060, ausgeführt hat, kann bereits durch die Wahl des Grünkanals auf das Vorliegen von Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der eingeführten Waren zu vereiteln, geschlossen werden. Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer dem Zollorgan gegenüber beharrlich bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0092, mwN). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie von den wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers auf den Willen, den tatsächlichen Sachverhalt zu verheimlichen, geschlossen und das Vorliegen des behaupteten Rechtsirrtums verneint hat. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass jemand, der sich keiner vorschriftswidrigen Handlungsweise bewusst ist, auf Befragen im Allgemeinen wahrheitsgemäße Angaben macht. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass rechtskundige Personen wie der Beschwerdeführer, die beruflich eine ausgedehnte Reisetätigkeit entfalten und überdies im Beratungsbereich iZm Import- bzw. Exportgeschäften tätig sind, über ausreichende Kenntnisse betreffend die Gestellungspflicht von - wenn auch nur vorübergehend eingeführten - Waren verfügen.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er einen Widerspruch darin zu erblicken vermeint, dass nach dem (durch den angefochtenen Bescheid abgeänderten) Spruch des Erkenntnisses des Zollamtes Wien die Höhe der Eingangsabgaben vom Vorsatz umfasst wäre, in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber die Frage der Bereicherung als unerheblich betrachtet werde. Dass der genannte Spruch auch eine Aussage über die Höhe der Eingangsabgaben, welche auf der geschmuggelten Uhr lasteten, enthält, bedeutet nämlich nicht, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Verkürzung von Eingangsabgaben angelastet worden wäre. Nach § 35 Abs. 1 FinStrG muss der Vorsatz des Schmuggels auch keineswegs auf die Verkürzung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, dass sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Gestellungspflicht und damit darauf bezieht, dass die Ware in das Zollgebiet verbracht werde. Es war in diesem Zusammenhang auch ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, die Uhr im Zollgebiet zu belassen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Zl. 90/16/0077). Dass für eine vorübergehende Einfuhr der Uhr keine Eingangsabgaben zu entrichten gewesen wären, wäre das Versandverfahren in Anspruch genommen und eine Sicherheit geleistet worden, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Schmuggels ohne Belang. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vorgehensweise des Beschwerdeführers wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008160007.X00

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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