RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0166

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Bei einem nicht fristgerecht gestellten Verfahrenshilfeantrag beginnt mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (nach Bewilligung der Verfahrenshilfe) die Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht neuerlich zu laufen. Diese Rechtsfolge tritt gem § 26 Abs 3 erster Satz VwGG nur dann ein, wenn die Partei INNERHALB der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110166.X02

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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