RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0159

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §47 Abs7;
KFG 1967 §48 Abs2;
KFG 1967 §57 Abs8;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Zuweisung eines Wechselkennzeichens, dass jeweils nur EIN Kfz unter Mitnahme des einheitlichen Zulassungsscheines benützt werden darf, sowie dass auch die Abnahme des einheitlichen Zulassungsscheines wegen der Mängel eines der Kraftfahrzeuge die rechtmäßige Benützung auch des anderen - nicht beanstandeten - Kfz zunächst ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110159.X01

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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