RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0238

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

JN §66 Abs1;
StbG 1965 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Als ordentlicher Wohnsitz ist jener Ort anzusehen, an dem sich die betreffende Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen; hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110238.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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