RS Vwgh 1988/2/19 87/11/0215

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Veröffentlicht am 19.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Wird eine Person mit Bescheid gem § 75 Abs 2 KFG aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist einen zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen, näher angeführten Befund "vorzulegen", d.h. gem § 75 Abs 2 erster Satz iVm § 67 Abs 2 letzter Satz KFG einen solchen Befund "zu erbringen", so ist es an dieser Person gelegen, für die Erstellung eines solchen Befundes und dessen Übermittlung an die erkennende Behörde oder den ärztlichen Sachverständigen, der diesen Befund zur Erstattung seines Gutachtens benötigt, selbst Sorge zu tragen. Es genügt nicht, gegenüber der Behörde die Bereitschaft zu erklären, sich für die hiefür notwendige Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Es ist allein seine Angelegenheit, auf welche Weise er sich diesen Befund beschafft (Hinweis auf E 12.4.1983, 82/11/0318). Eine Untätigkeit des Aufgeforderten geht zu seinen Lasten. Es ist zwar nicht die Aufgabe der Behörde die Aufnahme eines solchen Befundes in die Wege zu leiten, es besteht aber insoferne die Pflicht erforderlichenfalls an der Befundaufnahme mitzuwirken, als sie auf Verlangen die dafür benötigten, bei ihr vorhandenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110215.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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