RS Vwgh 1988/2/22 87/15/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/11, 631;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit, für die eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 82 Abs 5 StVO, § 83 StVO erteilt werden soll, einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob durch das Vorhaben für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht. Wird daher ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen einer Anzahl von Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt, so muß die genannte Prüfung, da sie ortsbezogen ist, und das Ansuchen auf Bewilligung von mehreren unterschiedlichen Aufstellungsorten gerichtet ist, ebensooft vorgenommen werden. Unabhängig von der gewählten Form der Antragstellung enthält die Eingabe des Antragstellers daher ebensoviele Anträge, wie Zeitungsverkaufseinrichtungen aufzustellen bzw anzubringen begehrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X03

Im RIS seit

22.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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