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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/11, 631;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, die jeweilige Örtlichkeit, für die eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO iVm § 82 Abs 5 StVO, § 83 StVO erteilt werden soll, einer eingehenden verkehrstechnischen Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob durch das Vorhaben für das um die Bewilligung angesucht worden ist, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder nicht. Wird daher ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw Anbringen einer Anzahl von Zeitungsverkaufseinrichtungen auf bzw im Luftraum über öffentlichen Verkehrsflächen in einem bestimmten Gebiet (hier Stadtgebiet Salzburg) gestellt, so muß die genannte Prüfung, da sie ortsbezogen ist, und das Ansuchen auf Bewilligung von mehreren unterschiedlichen Aufstellungsorten gerichtet ist, ebensooft vorgenommen werden. Unabhängig von der gewählten Form der Antragstellung enthält die Eingabe des Antragstellers daher ebensoviele Anträge, wie Zeitungsverkaufseinrichtungen aufzustellen bzw anzubringen begehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X03Im RIS seit
22.02.1988