RS Vwgh 1988/2/22 87/15/0106

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Veröffentlicht am 22.02.1988
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/11, 631;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 82 Abs 1 StVO, § 83 Abs 5 StVO und § 83 StVO lassen erkennen, dass Anträge auf Erteilung der in diesen Bestimmungen genannten Bewilligungen immer auf bestimmte Örtlichkeiten abgestellt sein müssen. Nur derartige Anträge können nämlich einer straßenpolizeilichen Überprüfung zugeführt werden. Es ist auch nicht die Aufgabe der über derartige Anträge entscheidenden Behörde, den Antragstellern innerhalb des gesamten Ortsgebietes nach Gutdünken geeignete Standplätze ZUZUWEISEN. Sie hat vielmehr nur die von den Antragstellern für ihre Maßnahme angestrebten Standorte einer Überprüfung auf ihr Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu unterziehen und sodann - je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung - die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Wenn aber ein Antragsteller der Behörde im Einzelfall den Austausch der angegebenen 74 Standorte zum Aufstellen bzw Anbringen von Zeitungsverkaufseinrichtungen in seinem Antrag eingeräumt hat, ändert dies nichts daran, dass die Behörde jeden vom Antragsteller angeführten Standplatz vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen hat und für jeden einzelnen Standort, an dem der Antragsteller einen Zeitungsverkaufsstand anzubringen beabsichtigt, zu entscheiden hat, ob sie diese Bewilligung erteilt oder den Antrag abweist. Auch wenn die Entscheidung formal in einem Bescheid erfolgen kann, so enthält dieser dennoch die Entscheidung über 74 voneinander unabhängige Anträge.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150106.X06

Im RIS seit

22.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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