RS Vwgh 1988/2/22 86/15/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1988
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
GebG 1957 §14 TP7 Z4 litb;
GebG 1957 §17 Abs2;
GmbHG §34 Abs1;
GmbHG §34 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Tatsache der Nichterwähnung in einer Urkunde über den Beschluß der Gesellschafter einer GmbH, in welcher Form der Gesellschafterbeschluß erfaßt worden ist - nämlich in einer Versammlung der Gesellschaft oder außerhalb einer solchen - kann nicht in denkmöglicher Weise gefolgert werden, aus der Urkunde ergebe sich eindeutig die Beschlußfassung im Rahmen einer derartigen Versammlung. Ein Gegenbeweis iSd § 17 Abs 2 GebG 1957 ist in diesem Falle zulässig.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150055.X02

Im RIS seit

22.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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