RS Vwgh 1988/2/23 87/11/0084

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1956 §29 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Normen, ist im Zweifel jener Auslegung der Vorzug zu geben, die eine Regelungslücke vermeidet. Dem Gesetzgeber kann mämlich nicht unterstellt werden, eine unvollständige Regelung gewollt zu haben.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110084.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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