RS Vwgh 1988/2/23 87/05/0189

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

Wohnungswesen
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

WGG 1979 §29

Rechtssatz

Die Verhinderung des Zusammentretens des Aufsichtsrates ist jedenfalls dann als Mangel iSd § 29 WGG anzusehen, wenn die Generalversammlung Vorstand und Aufsichtsrat nicht entlastet und den Jahressabschluss nicht genehmigt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050189.X02

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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