RS Vwgh 1988/2/23 87/11/0158

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §29;
IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG stellt keine Gegenleistung für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Fortzahlung des zuletzt gebührenden Entgeltes als pauschalierter Schadenersatz durch eine bestimmte Zeit mit dem Zweck dar, den Angestellten wirtschaftlich in dieser Zeit so zu stellen, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre (Hinweis auf E 13.9.1983, 82/11/0056). Daher sind auf den Anspruch eines Organmitgliedes auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung die Grundsätze der Judikatur zur Kürzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallsgeld für Abfertigung (die eine derartige Gegenleistung darstellt) nicht anwendbar. War daher ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Organmitglied, so gebührt ihm kein Insolvenz-Ausfallsgeld für die ihm arbeitsrechtlich zustehende Kündigungsentschädigung (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/11/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110158.X04

Im RIS seit

07.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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