RS Vwgh 1988/2/23 87/11/0084

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §6;
HGG 1956 §27 Abs1;
HGG 1956 §29 Abs4;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 29 Abs 4 HeeresgebührenG gebührt nur die Pauschalentschädigung nach § 27 Abs 1 und ist es daher ohne Belang, ob und in welcher Höhe allenfalls ein diese übersteigender Verdienstentgang eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110084.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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