RS Vwgh 1988/2/23 87/07/0122

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da im Fall eines Antrages auf Wiederaufnahme eines durch einen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Bescheid eines LAS abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht auszuschließen ist, dass nach allfälliger Wiederaufnahme des Verfahrens eine gegenüber dem Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz abändernde Entscheidung in der Sache ergehen könnte, handelt es sich in einem solchen Fall um eine Verwaltungssache, in welcher der Oberste Agrarsenat als im Instanzenzug übergeordnet anzusehen ist. Demgemäß ist gem § 70 Abs 3 AVG 1950 in einem solchen Fall die Berufung gegen einen den Wiederaufnahmeantrag ablehnenden Bescheid des LAS an den Obersten Agrarsenat zulässig. (Hinweis auf B 13.1.1987, 86/07/0276).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070122.X01

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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