RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0095

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1 impl;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0355 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar, auch wenn dieses Beweismittel durch eine Rechtsverletzung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Dienstfahrzeug) zustande kommt (Hinweis E 3.10.1984, 84/03/0020, E 21.10.1984, 84/02/0244).

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030095.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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