RS Vwgh 1988/2/24 87/03/0002

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 64 Abs 1 und 2 VStG enthalten keine Verpflichtung zur getrennten Bestimmung der Verfahrenskosten, wenn in einem Verfahren über mehrere Verwaltungsübertretungen abgesprochen wird und dabei in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt werden. Eine solche Verpflichtung ist auch aus dem Rechtsschutzinteresse des Bestraften nicht ableitbar, weil die Höhe des Kostenersatzes zufolge § 64 Abs 2 VStG jederzeit - auch wenn ihre Festsetzung für mehrere Bestrafungen in einer Vorschreibung erfolgt - ziffernmäßig nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030002.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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