RS Vwgh 1988/2/25 88/02/0011

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/01 Jurisdiktionsnorm
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §74;
B-VG Art137;
JN §1;
StPO 1975 §393a;
VStG §45 Abs1;
VStG §66;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Weder in der StVO noch im VStG finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht der STAATSKASSE gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Es sind daher die Verwaltungsbehörden auch nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden (Hinweis E 2.7.1985, 85/05/0071).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020011.X01

Im RIS seit

25.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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