RS Vwgh 1988/2/25 84/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;

Rechtssatz

Wenn eine Partei eines Verfahrens die ausdrücklich in der Kundmachung angeführte Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat, die ihm die gewünschte Informationen geliefert hätte, sie über den Stand des Verfahrens informiert war und auch bei der Verhandlung erschienen ist und dort sachbezogene Einwendungen vorgebracht hat, kann der Kundmachungsmangel (hier:

keine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens in der Kundmachung) dieser Partei gegenüber als geheilt betrachtet werden. (Hinweis auf E vom 12.9.1962, 0288/62, VwSlg 5857 A/1962)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060191.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten