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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Partei eines Verfahrens die ausdrücklich in der Kundmachung angeführte Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat, die ihm die gewünschte Informationen geliefert hätte, sie über den Stand des Verfahrens informiert war und auch bei der Verhandlung erschienen ist und dort sachbezogene Einwendungen vorgebracht hat, kann der Kundmachungsmangel (hier:
keine detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens in der Kundmachung) dieser Partei gegenüber als geheilt betrachtet werden. (Hinweis auf E vom 12.9.1962, 0288/62, VwSlg 5857 A/1962)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060191.X02Im RIS seit
20.10.2004