RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0088

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2;

Rechtssatz

Verwendet eine Zeugin den Begriff "Zurückspringen", so bringt sie damit jedenfalls zum Ausdruck, dass sie infolge des Fahrmanövers des Beschuldigten auf dem Schutzweg die Fahrbahn nicht wie beabsichtigt überqueren konnte. Dies allein erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs 2 StVO. Es kann daher dahin stehen, ob zusätzlich noch Schulkinder am Überqueren der Fahrbahn gehindert waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020088.X04

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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