RS Vwgh 1988/2/25 87/02/0174

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatortumschreibung, der Beschuldigte habe das Fahrzeug in Wien 1, Landesgerichtsstraße, Kreuzung mit der Grillparzerstraße, im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt kreuzender Fahrbahnränder gehalten, ist im Lichte des E VS 3.10.1985, 85/02/0053, ausreichend. Die Bezirksbezeichnung ist unerheblich. Die Ersetzung des Wortes "Ecke" durch das Wort "Kreuzung" ist unerheblich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020174.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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