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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X01Im RIS seit
26.02.1988Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016