RS Vwgh 1988/2/26 87/17/0345

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1;

Rechtssatz

Eine Eingabe, die erkennen läßt, daß sich der Einschreiter durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, ist als Berufung zu werten; da es auf den Inhalt der Eingabe ankommt, ist eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als Rechtsmittel nicht erforderlich (hier: Vorschreibung von Interessentenbeiträgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170345.X01

Im RIS seit

26.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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