RS Vwgh 1988/2/29 87/12/0096

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §13 Abs7 litb idF 1985/361;

Rechtssatz

§ 13 Abs 7 lit b zweiter Satz StudFG knüpft an die im ersten Satz dieser Bestimmung dem Studierenden, der das Vorliegen einer an ihn tatsächlich geleisteten geringeren als der (rechnerisch ermittelten) zumutbaren Unterhaltsbelastung geltend macht, auferlegter Beweislast (Nachweispflicht) an. Dieser Nachweis ist nach dem eindeutigen Wortlaut des zweiten Satzes des § 13 Abs 7 lit b StudFG nur bei Vorliegen der dort ausdrücklich und abschließend genannten Voraussetzungen erbracht. Ein (gesetzlicher) Vergleich (über die Unterhaltsbelastung) ist kein tauglicher Nachweis iSd Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120096.X01

Im RIS seit

03.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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