RS Vwgh 1988/2/29 88/12/0028

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Veröffentlicht am 29.02.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §56;
UOG 1975 §35 Abs5;
UOG 1975 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0199 E 29. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die erforderliche Einsetzung der besonderen Habilitationskommission durch den BMfWuF stellt einen Verfahrensschritt dar, der zwar den einzusetzenden Mitgliedern gegenüber, nicht aber gegenüber dem Habilitationswerber, in Bescheidform zu ergehen hat. Wenn auch im Gesetz im Zusammenhang mit der Einsetzung der besonderen Habilitationskommission eine dem § 35 Abs 5 UOG vergleichbare Bestimmung fehlt, liegt es wohl im Sinne des Gesetzes, dem Habilitationswerber die Zusammensetzung dieser Kommission formlos bekannt zu geben.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120028.X01

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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