RS Vwgh 1988/3/2 87/01/0066

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Veröffentlicht am 02.03.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ist eine Vorladung zu einer gerichtlichen Einvernahme wegen feindlicher Propaganda erst nach der Einreise des Asylwerbers in das Bundesgebiet ergangen, kann sie nicht als Fluchtgrund anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010066.X02

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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