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L94306 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Steiermark;Norm
RettungsdienstG Stmk 1990 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Vereins X, Landesverband Steiermark, vertreten durch den Landesleiter D in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2006, Zl. FA 7B-55-5/10-2006, betreffend Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Vereins römisch zehn, Landesverband Steiermark, vertreten durch den Landesleiter D in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 2006, Zl. FA 7B-55-5/10-2006, betreffend Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit Schreiben vom 1. Februar 2005 auf Wasserrettung) gemäß § 9 Stmk. Rettungsdienstgesetz. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen vor, es sei die satzungsgemäße Aufgabe des Vereins, den Aufbau und die Erhaltung sowie Führung aller Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes, Rettungsdienstes, Tauchdienstes, Katastrophenhilfsdienstes, Bootsdienstes, Rettungshundestaffeldienstes, Behindertenschwimmdienstes sowie die Ausbildung des dafür erforderlichen Personals und der Gesundheitserhaltung für die Bevölkerung zu besorgen. Sie verfüge über einen Arzt, der die medizinische Ausbildung der Mitglieder und die Kontaktpflege zu anderen Lebensrettungsinstituten gewährleiste, über einen Tauchwart, der für die Tauchausbildung verantwortlich sei, einen Jugendwart, der für die Jugend und Ausbildung verantwortlich sei, sowie einen technischen Landesschwimmmeister, der für alle technischen Belange des Vereins sowie die Ausbildung der Mitglieder verantwortlich sei. Die Tätigkeit des Vereins sei im gesamten Landesgebiet gegeben. Er sei eine nicht auf Gewinn gerichtete Vereinsorganisation. Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 5 Rettungsdienstgesetz gewährleiste die beschwerdeführende Partei die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte durch ständige Fort- und Weiterbildung, Ausbildung und Überprüfung ihrer Einsatzkräfte. Die diesbezüglichen Nachweise ergäben sich aus der erteilen Prüfungsermächtigung der jeweiligen Ausbildner. Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 6 Rettungsdienstgesetz verfüge die beschwerdeführende Partei einerseits über die erforderliche technische Ausrüstung zur Besorgung der genannten Vereinszwecke, sowie über eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die für die von ihnen zu besorgenden Tätigkeitsbereiche nach dem letzten Stand der Technik ausgebildet seien. Sie verfüge über einen Gerätewart, die Mitglieder hätten die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände, die ständig gesetzlich verpflichtend gewartet werden, im Eigentum. Auch sei die Erreichbarkeit der Mitglieder im Bedarfsfall im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 7 Rettungsdienstgesetz jederzeit mittels Mobiltelefon möglich, wobei sie bereits über acht Einsatzstellen (Bezirksstellen) verfüge. Die Mitgliederzahl betrage derzeit 257.Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit Schreiben vom 1. Februar 2005 auf Wasserrettung) gemäß Paragraph 9, Stmk. Rettungsdienstgesetz. Die beschwerdeführende Partei brachte im Wesentlichen vor, es sei die satzungsgemäße Aufgabe des Vereins, den Aufbau und die Erhaltung sowie Führung aller Einrichtungen des Wasserrettungsdienstes, Rettungsdienstes, Tauchdienstes, Katastrophenhilfsdienstes, Bootsdienstes, Rettungshundestaffeldienstes, Behindertenschwimmdienstes sowie die Ausbildung des dafür erforderlichen Personals und der Gesundheitserhaltung für die Bevölkerung zu besorgen. Sie verfüge über einen Arzt, der die medizinische Ausbildung der Mitglieder und die Kontaktpflege zu anderen Lebensrettungsinstituten gewährleiste, über einen Tauchwart, der für die Tauchausbildung verantwortlich sei, einen Jugendwart, der für die Jugend und Ausbildung verantwortlich sei, sowie einen technischen Landesschwimmmeister, der für alle technischen Belange des Vereins sowie die Ausbildung der Mitglieder verantwortlich sei. Die Tätigkeit des Vereins sei im gesamten Landesgebiet gegeben. Er sei eine nicht auf Gewinn gerichtete Vereinsorganisation. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, Rettungsdienstgesetz gewährleiste die beschwerdeführende Partei die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte durch ständige Fort- und Weiterbildung, Ausbildung und Überprüfung ihrer Einsatzkräfte. Die diesbezüglichen Nachweise ergäben sich aus der erteilen Prüfungsermächtigung der jeweiligen Ausbildner. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, Rettungsdienstgesetz verfüge die beschwerdeführende Partei einerseits über die erforderliche technische Ausrüstung zur Besorgung der genannten Vereinszwecke, sowie über eine ausreichende Anzahl von aktiven Mitgliedern, die für die von ihnen zu besorgenden Tätigkeitsbereiche nach dem letzten Stand der Technik ausgebildet seien. Sie verfüge über einen Gerätewart, die Mitglieder hätten die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände, die ständig gesetzlich verpflichtend gewartet werden, im Eigentum. Auch sei die Erreichbarkeit der Mitglieder im Bedarfsfall im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, Rettungsdienstgesetz jederzeit mittels Mobiltelefon möglich, wobei sie bereits über acht Einsatzstellen (Bezirksstellen) verfüge. Die Mitgliederzahl betrage derzeit 257.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich überwiegend dem besonderen Rettungsdienst der Wasserrettung widme, und sie daher die bescheidmäßige Anerkennung in diesem Aufgabenbereich als besonderer Rettungsdienst beantrage.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens forderte die Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 3. März 2006 zur Stellungnahme auf. Die Behörde wies darauf hin, dass auf Grund der Beweisaufnahme die begehrte Anerkennung nicht zu erwarten sei, und verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Stmk. Rettungsdienstgesetz. Aus § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., wonach "im Übrigen § 2 Abs. 1a sinngemäß gilt" ergebe sich schlüssig, dass auch Organisationen der besonderen Rettungsdienste für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen haben. Dazu gehöre insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: Die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder (Z. 1) und die Durchführung von Übungen (Z. 2). Daraus ergebe sich zwingend die Frage, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei erfolge und welche Personen Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte (gemeint u.a. hinsichtlich der Ausbildung) tragen. Auch sei der Behörde eine Überprüfung des Funktionierens des von der beschwerdeführenden Partei als "Schneeballsystem" bezeichneten Alarmierungssystems nicht möglich. Der Obmann der beschwerdeführenden Partei habe ausgesagt, dass die als Dienststellen bezeichneten Einrichtungen nicht als öffentlich zugängliche "Einsatzstellen" (eigene Bauwerke) zu sehen seien, sondern dass es sich dabei um Privatadressen von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei, die wiederum nur mit "Privathandys" erreichbar seien, handle. In § 9 Abs. 2 Z. 7 Stmk. Rettungsdienstgesetz sei aber als wesentliche Anerkennungsvoraussetzung "die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen" verankert. Private Räumlichkeiten von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei könnten nicht als Einsatzstellen im öffentlich-rechtlichen Sinne angesehen werden. Die Erfüllung von Aufgaben auf den Gebieten des Rettungsdienstes nach dem Stmk. Rettungsdienstgesetz sei eine hoheitliche Tätigkeit.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens forderte die Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 3. März 2006 zur Stellungnahme auf. Die Behörde wies darauf hin, dass auf Grund der Beweisaufnahme die begehrte Anerkennung nicht zu erwarten sei, und verwies insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Stmk. Rettungsdienstgesetz. Aus Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit., wonach "im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins a, sinngemäß gilt" ergebe sich schlüssig, dass auch Organisationen der besonderen Rettungsdienste für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen haben. Dazu gehöre insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben: Die Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder (Ziffer eins,) und die Durchführung von Übungen (Ziffer 2,). Daraus ergebe sich zwingend die Frage, nach welchen gesetzlichen Vorgaben die Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei erfolge und welche Personen Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte (gemeint u.a. hinsichtlich der Ausbildung) tragen. Auch sei der Behörde eine Überprüfung des Funktionierens des von der beschwerdeführenden Partei als "Schneeballsystem" bezeichneten Alarmierungssystems nicht möglich. Der Obmann der beschwerdeführenden Partei habe ausgesagt, dass die als Dienststellen bezeichneten Einrichtungen nicht als öffentlich zugängliche "Einsatzstellen" (eigene Bauwerke) zu sehen seien, sondern dass es sich dabei um Privatadressen von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei, die wiederum nur mit "Privathandys" erreichbar seien, handle. In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, Stmk. Rettungsdienstgesetz sei aber als wesentliche Anerkennungsvoraussetzung "die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen" verankert. Private Räumlichkeiten von Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei könnten nicht als Einsatzstellen im öffentlich-rechtlichen Sinne angesehen werden. Die Erfüllung von Aufgaben auf den Gebieten des Rettungsdienstes nach dem Stmk. Rettungsdienstgesetz sei eine hoheitliche Tätigkeit.
In der Stellungnahme vom 30. März 2006 führte die beschwerdeführende Partei u.a. aus, im Jahr 2002 seien rund 50.000 freiwillige Stunden und ca. 17.000 gefahrene Kilometer für den Vereinszweck verwendet worden, für das Jahr 2003 ergebe sich eine Steigerung auf über 60.000 Stunden und rund 25.000 Kilometer, für das Jahr 2004 ergebe sich die ehrenamtliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei mit gerundet 90.000 Stunden und 20.000 gefahrenen Kilometern. Die Prüfberechtigungen der Mitglieder der beschwerdeführenden Partei für Schwimmen und Tauchen sowie Erste Hilfe seien bereits vorgelegt worden. Es sei "mit der Feuerwehr Stallhofen eine Partnerschaft betreffend der offiziellen Teilnahme" der beschwerdeführenden Partei bei Einsätzen und Übungen sowie bei Schulungen getroffen worden, sodass schon dadurch die Ausbildung und Zuverlässigkeit der Mitglieder gesichert sei. Weiters sei festzuhalten, dass sehr wohl eine Überprüfung des Funktionierens des Schneeballsystems durch die Behörde möglich sei. Auf Grund der Kooperation mit der Feuerwehr Stallhofen sei auch ein öffentlich zugängliches Einsatzzentrum gegeben, welches auch rund um die Uhr besetzt sei, sodass auch von dort eine Weiterleitung eines allfälligen Notrufes sichergestellt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2006 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit "Wasserrettung") gemäß § 9 Stmk.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2006 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste (präzisiert mit "Wasserrettung") gemäß Paragraph 9, Stmk.
Rettungsdienstgesetz wegen Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den §§ 8 und 9 iVm § 10 leg. cit. ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im § 9 Abs. 2 leg. cit. seien die Voraussetzungen für die Anerkennung aufgelistet. Dieser Katalog umfasse sieben Ziffern:Rettungsdienstgesetz wegen Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Paragraphen 8 und 9 in Verbindung mit Paragraph 10, leg. cit. ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. seien die Voraussetzungen für die Anerkennung aufgelistet. Dieser Katalog umfasse sieben Ziffern:
1: Sitz in der Steiermark: Die diesbezügliche Voraussetzung sei gegeben.
2: Die Erfüllung einer der in § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck: Da es Aufgabe der besonderen Rettungsdienste sei, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich sei, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich sei, könne die Behörde keine Beweise, die der beschwerdeführende Verein eine diesbezügliche Befähigung attestieren, erblicken. 2: Die Erfüllung einer der in Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins a, umschriebenen Aufgaben als satzungsmäßiger Zweck: Da es Aufgabe der besonderen Rettungsdienste sei, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich sei, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich sei, könne die Behörde keine Beweise, die der beschwerdeführende Verein eine diesbezügliche Befähigung attestieren, erblicken.
3: Die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes im gesamten Landesgebiet: Der Gesetzgeber fordere die flächendeckende Besorgung eines besonderen Rettungsdienstes (hier Wasserrettung). Die beschwerdeführende Partei habe dazu keine ausreichenden Beweismittel vorgelegt, die auf eine solche Fähigkeit klar schließen lassen, auch wenn nicht bezweifelt werde, dass die beschwerdeführende Partei über das gesamte Landesgebiet (im geografischen Sinn) verstreut Personen aufbieten könnte.
4: Tätigkeit ohne Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen: Diese Anerkennungsvoraussetzung könne als erfüllt angesehen werden.
5: Sorge für die Zuverlässigkeit der Einsatzkräfte: Es bestünden berechtigte Zweifel, dass der Obmann und/oder der Präsident der beschwerdeführenden Partei die entsprechenden Mittel und Befugnisse zur Disziplinierung der Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins hätten z.B. hinsichtlich der verpflichtenden Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Konsequenzen im Fall von Pflichtverletzungen (z.B. Ausschluss aus dem Verein).
6: Die Verfügungsberechtigung über die erforderliche und geeignete technische Ausrüstung sowie eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die nach dem jeweils letzten Stand der für den besonderen Rettungsdienst, dem sich die Organisation widmet, maßgeblichen Rettungstechnik ausgebildet sind: Diesbezüglich seien die Angaben des Vereins als dürftig bzw. unbrauchbar zu werten, um den vom Gesetzgeber geforderten Nachweis der Verfügungsberechtigung als gegeben anzusehen. Wie der Obmann des Vereins mehrfach ausgeführt und auch ausgesagt habe, handle es sich bei den Ausrüstungsgegenständen (Rettungsmitteln) des Vereins überwiegend um solche, die im Privateigentum der Mitglieder des Vereins stehen, und stelle sich daher zwingend die Frage, in welcher Form den verantwortlichen Leitern des Vereins die notwendige Verfügungsberechtigung über die privaten Gegenstände erteilt worden sei.
7: Die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen: Auch hier verweise die Behörde auf die Bemerkungen zu Z. 6 und stelle nochmals fest, dass es sich bei den vom Verein als "Einsatzstellen" bezeichneten Stellen um Privatadressen von Mitgliedern des Vereins handle. Eine "Einsatzstelle" im Sinne des Rettungsdienstgesetzes könne nur eine solche sein, die von jedermann in Anspruch genommen werden könne. Auch diese wichtige Voraussetzung werde durch die beschwerdeführende Partei nicht erfüllt. 7: Die Gewährleistung der Erreichbarkeit mittels Funk oder Telefon in jedem Bedarfsfall und eine für die Erfüllung der zu erwartenden Aufgaben ausreichende Anzahl von Einsatzstellen: Auch hier verweise die Behörde auf die Bemerkungen zu Ziffer 6 und stelle nochmals fest, dass es sich bei den vom Verein als "Einsatzstellen" bezeichneten Stellen um Privatadressen von Mitgliedern des Vereins handle. Eine "Einsatzstelle" im Sinne des Rettungsdienstgesetzes könne nur eine solche sein, die von jedermann in Anspruch genommen werden könne. Auch diese wichtige Voraussetzung werde durch die beschwerdeführende Partei nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0125, die Beschwerde eines Vereins, der die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes begehrt habe, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis u.a. Folgendes ausgeführt: "Da die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß § 3 des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nur bei Vorliegen aller im Abs. 2 genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, schließt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen eine solche Anerkennung aus. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen weiterer Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen ist." Diese Rechtsprechung sei analog auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe die rigorosen Voraussetzungen für die Annerkennung nicht erfüllt.Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0125, die Beschwerde eines Vereins, der die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes begehrt habe, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis u.a. Folgendes ausgeführt: "Da die Anerkennung einer Einrichtung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes gemäß Paragraph 3, des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes nur bei Vorliegen aller im Absatz 2, genannten Voraussetzungen in Betracht kommt, schließt das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen eine solche Anerkennung aus. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen weiterer Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen ist." Diese Rechtsprechung sei analog auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei habe die rigorosen Voraussetzungen für die Annerkennung nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990 idF LGBl. Nr. 96/2005 (in der Folge: Stmk RDG), lauten (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2005, (in der Folge: Stmk RDG), lauten (auszugsweise):
"§ 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Paragraph 2
Allgemeiner Rettungsdienst
...
...
3. den ständigen Bereitschaftsdienst,
...
§ 8 Paragraph 8
Besondere Rettungsdienste
§ 9 Paragraph 9
Anerkennung einer Organisation der besonderen Rettungsdienste
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006110111.X00Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013