RS Vwgh 1988/3/8 87/07/0161

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Veröffentlicht am 08.03.1988
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0230 E 19. März 1985;

Rechtssatz

Eine Ausscheidung von Grundstücken kann sinnvollerweise nur Grundstücke des Altbestandes, die unzweckmäßigerweise oder gegen den Willen ihrer Eigentümer in das Verfahren einbezogen worden sind, nicht aber Abfindungsgrundstücke betreffen (Hinweis auf E 9.10.1984, 84/07/0072). Diese ausgeschiedenen Altgrundstücke können problemlos ihren Eigentümern verbleiben, deren Abfindungsanspruch durch die Ausscheidung entsprechend vermindert wird. Dem allein sinnvollen Ergebnis, dass nur die Ausscheidung von Altgrundstücken dem Gesetz entspricht, hat der nö Landesgesetzgeber durch die Bestimmung des § 4 Abs 2 NÖ FLVLG 1975, LGBl 6650 Rechnung getragen, wonach eine Ausscheidung nur "bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt" zulässig ist.

(Hier: Ausführliche Begründung warum sich die Ausscheidung nur auf Altgrundstücke und nicht auf Abfindungsgrundstücke beziehen kann).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070161.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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