RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0229

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Veröffentlicht am 09.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein durch einen erstmals einschreitenden anwaltlichen Vertreter erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung zurückgewiesen, weil trotz Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG weder eine Vollmacht vorgelegt wurde noch eine Stellungnahme dazu abgegeben wurde, und enthält auch die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid keine stichhaltigeren Argumente, geschweige denn ein Anbot an konkreten Bescheinigungsmitteln dafür, dass die Vollmacht tatsächlich dem Einspruch beigelegt war, so kann die Behauptung allein, schließlich sei die Vollmachtsvorlage im Schriftsatz (Einspruch) genannt, nicht zum Erfolg führen, zumal es immer wieder vorkommt, dass trotz solcher Hinweise eine Vollmachtsvorlage tatsächlich unterbleibt.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030229.X02

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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