RS Vwgh 1988/3/9 87/03/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung durch den damit erstmals einschreitenden anwaltlichen Vertreter eingebracht, so bedarf es der Vorlage einer Vollmacht. Stellt die Behörde das Fehlen einer solchen fest, so hat sie im Wege eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, also den Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Formgebrechens aufzufordern. Wird das Formgebrechen nicht rechtzeitig behoben, so ist der Einspruch gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die Erstbehörde zurückzuweisen.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030229.X01

Im RIS seit

28.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten