RS Vwgh 1988/3/10 86/08/0251

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch eine nur der Gesundheitsvorsorge dienende Einrichtung begründet die Unfallversicherungspflicht gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c letzter Fall ASVG. Bei der rechtlichen Beurteilung muss zwischen der medizinischen Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge unterschieden werden. Lediglich im ersten Fall hat die medizinische Behandlung in der jeweiligen Einrichtung selbst zu erfolgen. Für die Gesundheitsvorsorge ist dies jedoch nicht erforderlich. Auch ein bloßer Badebetrieb kann als Einrichtung der Gesundheitsvorsorge angesehen werden. Dafür ist nämlich eine ständige medizinische Überwachung nicht notwendig. Es genügt, wenn irgendein Arzt, zB der Kurarzt, die in der betreffenden Einrichtung untergebrachten Personen zum Baden ärztlich zulässt und die Therapieabfolge festlegt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass in der betreffenden Einrichtung selbst ein eigener Arzt tätig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080251.X01

Im RIS seit

17.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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