RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird mit dem beim VwGH angefochtenen Bescheid ein Antrag des Bf auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages, in dem zur Zahlung der eine Zivilrechtssache den Bf betreffenden restlichen Gerichtsgebühren der als Zahlungspflichtiger allein angeführte, in der genannten Zivilrechtssache namhaft gemachte Vertreter (hier RA) des Bf aufgefordert wurde, nach § 7 Abs 1 GEG 1962 zurückgewiesen und wird später mit einem Bescheid des BMJ an den Vertreter des Bf der angeführte Zahlungsauftrag gem § 7 Abs 3 letzter Satz GEG 1962 von Amts wegen aufgehoben (und die Einbringungsstelle beim OLG Wien angewiesen, die vereinnahmten restlichen Gerichtsgebühren dem Vertreter zurückzuüberweisen), so fehlt der genannten Beschwerde jedenfalls seit der Erlassung des Bescheides des BMJ (auch in der Sache selbst) die Beschwer.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160119.X02

Im RIS seit

10.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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