RS Vwgh 1988/3/10 87/16/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1988
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0135 E 19. Februar 1987 VwSlg 6192 F/1987 RS 1

Stammrechtssatz

In der Rsp des VwGH wird die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses dann als Recht auf den Bezug von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer angesehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung" "bis zur tatsächlichen Räumung" "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung" oä übernommen wurde. Ist jedoch die Beendigung eines Bestandsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart und ausdrücklich die Höhe des zu bezahlenden Mietzinses und Pachtzinses festgelegt, ist weiters dem Vertragstext kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Parteien auch den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandnehmers hätten regeln wollen, geht der VwGH davon aus, daß dem Bestandgeber aus dem Vergleich nur für die Zeit bis zur vereinbarten Beendigung des Bestandverhältnisses ein Recht auf den

festgelegten monatlichen Bestandzins erwachsen ist und daher eine befristete Zahlungsverpflichtung vorliegt (Hinweis E VS 12.11.1981, 2596/79, VwSlg 5629 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160099.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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