RS Vwgh 1988/3/11 88/11/0031

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind der mündlich verkündete Bescheid und der schriftlich ausgefertigte Bescheid in ihrem normativen Inhalt völlig identisch, so ändert die ausführliche Begründung der schriftlichen Ausfertigung nichts daran, daß es sich um ein und denselben Verwaltungsakt handelt.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110031.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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