RS Vwgh 1988/3/11 87/11/0150

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs3 Z4 idF 1986/395;
IESG §1 Abs4 idF 1986/395;

Rechtssatz

Bei der Abfertigung ist "Entlohnungszeitraum" nicht die gesamte anrechenbare Dienstzeit, sondern der für die Errechnung der Grundlage (der Basisgröße) für den Abfertigungsanspruch maßgebende Zeitraum eines Monats und daher das gem § 23 Abs 1 AngG "dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" dem Grenzbetrag nach § 1 Abs 3 Z 4 und Abs 4 IESG gegenüberzustellen (Hinweis E 24.4.1987, 86/11/0078 und E 29.9.1987, 86/11/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110150.X08

Im RIS seit

02.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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