RS Vwgh 1988/3/11 88/11/0031

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Das entscheidende Element einer Beschwerdefrist ist ihr Ende. § 26 Abs 1 VwGG regelt den Beginn der Beschwerdefrist nur zu dem Zweck, ihr Ende berechnen zu können. Aus diesem Grund kann gegen einen mündlich verkündeten Bescheid auch schon vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung Beschwerde erhoben werden.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110031.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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